Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist die umgekehrte Maßgeblichkeit[1] entfallen. Durch den unterschiedlichen Ansatz der Werte in der Handels- und Steuerbilanz hat der Ansatz latenter Steuern an Bedeutung gewonnen. Handelsrechtlich
- muss eine passive Rückstellung (Pflicht),[2]
- kann eine aktive Rückstellung (Wahlrecht)[3]
für latente Steuern gebildet werden.
Ist aber der Ausweis für die Rückstellung in der Handelsbilanz zulässigerweise niedriger als der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergebende steuerliche Wert, so ist der Wert der Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgebend. Dies gilt auch für Restrukturierungsrückstellungen. Hierdurch kommt es zur Gleichstellung von Handels- und Steuerbilanzwerten. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung der Rückstellung für latente Steuern.[4]
Latente Steuer nur für große und mittelgroße Gesellschaften
Kleinst- und kleine Kapitalgesellschaften sind von der Bildung einer Rückstellung für latente Steuern generell befreit.[5]
Wahlrecht für eine aktive Rückstellung für latente Steuern
Wird in der Handelsbilanz zulässigerweise ein höherer Wert ausgewiesen als in der Steuerbilanz, kann (Wahlrecht) der Kaufmann eine Rückstellung für latente Steuern bilden.[6]
Ein Passivposten ist in der Steuerbilanz niedriger als in der Handelsbilanz
In diesem Fall kann der Kaufmann in der Handelsbilanz eine aktive Rückstellung für Steuern bilden. Diese darf nicht in die Steuerbilanz übernommen werden.
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
0983 | Abgrenzung aktive latente Steuern | 2200 | Körperschaftsteuer | ||
2208 | Solidaritätszuschlag | ||||
4320 | Gewerbesteuer |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag EUR |
---|---|---|---|---|---|
1950 | Abgrenzung aktive latente Steuern | 7600 | Körperschaftsteuer | ||
7608 | Solidaritätszuschlag | ||||
7610 | Gewerbesteuer |
Passive latente Steuern werden auf folgenden Konten gebucht:
SKR 03 0968
SKR 04 3060
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