Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist die umgekehrte Maßgeblichkeit[1] entfallen. Durch den unterschiedlichen Ansatz der Werte in der Handels- und Steuerbilanz hat der Ansatz latenter Steuern an Bedeutung gewonnen. Handelsrechtlich

  • muss eine passive Rückstellung (Pflicht),[2]
  • kann eine aktive Rückstellung (Wahlrecht)[3]

für latente Steuern gebildet werden.

Ist aber der Ausweis für die Rückstellung in der Handelsbilanz zulässigerweise niedriger als der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergebende steuerliche Wert, so ist der Wert der Handelsbilanz für die Steuerbilanz maßgebend. Dies gilt auch für Restrukturierungsrückstellungen. Hierdurch kommt es zur Gleichstellung von Handels- und Steuerbilanzwerten. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung der Rückstellung für latente Steuern.[4]

 
Wichtig

Latente Steuer nur für große und mittelgroße Gesellschaften

Kleinst- und kleine Kapitalgesellschaften sind von der Bildung einer Rückstellung für latente Steuern generell befreit.[5]

Wahlrecht für eine aktive Rückstellung für latente Steuern

Wird in der Handelsbilanz zulässigerweise ein höherer Wert ausgewiesen als in der Steuerbilanz, kann (Wahlrecht) der Kaufmann eine Rückstellung für latente Steuern bilden.[6]

 
Praxis-Beispiel

Ein Passivposten ist in der Steuerbilanz niedriger als in der Handelsbilanz

In diesem Fall kann der Kaufmann in der Handelsbilanz eine aktive Rückstellung für Steuern bilden. Diese darf nicht in die Steuerbilanz übernommen werden.

 

Konto

SKR 03 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
0983 Abgrenzung aktive latente Steuern   2200 Körperschaftsteuer  
      2208 Solidaritätszuschlag  
      4320 Gewerbesteuer  
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1950 Abgrenzung aktive latente Steuern   7600 Körperschaftsteuer  
      7608 Solidaritätszuschlag  
      7610 Gewerbesteuer  

Passive latente Steuern werden auf folgenden Konten gebucht:

SKR 03 0968

SKR 04 3060

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