In der Handelsbilanz sind Rückstellungen i. H. d. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen.[1] Hat die Rückstellung eine Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr, ist diese mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre entsprechend ihrer Restlaufzeit abzuzinsen.[2] Die Abzinsungszinssätze werden von der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) mit 2 Nachkommastellen ermittelt und bekannt gemacht.

 
Praxis-Tipp

Zinssätze liefert die Deutsche Bundesbank

Auf der Homepage der Deutschen Bundesbank können die Zinssätze eingesehen werden.[3]

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