Zusammenfassung

 
Überblick

Unter Repräsentationsaufwand werden Kosten der Lebensführung verstanden, die durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Es wird jedoch auch die weitergehende Auffassung vertreten, dass auch Kosten der Kundenpflege, der Werbung usw. gemeint sind. Im Einkommensteuergesetz sind bestimmte Einmalfälle besonders geregelt und eine besondere Nachweispflicht des Steuerpflichtigen gefordert sowie bestimmte Abzugsverbote festgeschrieben. Problematisch sind Fälle mit sog. gemischten Aufwendungen, d. h. Aufwendungen, die sowohl beruflich/betrieblich als auch privat veranlasst sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Für die Gewinnermittlung gelten insbesondere die §§ 4, 5, 6 und 15 EStG.

Bei Arbeitnehmern sind die Vorschriften des § 9 EStG zu den Werbungskosten zu beachten. Allen Einkunftsarten gemeinsam ist der § 12 EStG, der die nicht abzugsfähigen Ausgaben beschreibt. Von besonderem Interesse ist der Beschluss des Großen Senats vom 21.9.2009 (BFH, Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672), der zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise ergangen ist, aber grundsätzliche Aussagen zur Aufteilung von gemischten Aufwendungen erkennen lässt. Nachfolgend hat das BMF mit Schreiben vom 6.7.2010 (BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614) allgemeine Ausführungen zur Rechtsprechung des BFH gemacht.

Ansehenswahrung

Aufwendungen, um sich einen guten gesellschaftlichen Ruf zu verschaffen oder ihn zu wahren, sind nicht abziehbare Kosten der Lebensführung.[1] Dagegen können Aufwendungen zur Wahrung oder Wiederherstellung des guten geschäftlichen Rufs eines Kaufmanns Betriebsausgaben sein[2], z. B. wegen des Vorwurfs der aktiven Bestechung.[3] Die abzuwehrenden Vorwürfe müssen sich gegen die gewerbliche Betätigung des Kaufmanns gerichtet haben.[4] Die Gefährdung des guten Rufs mittels familiärer Beziehungen oder aufgrund allgemeinmenschlicher Bewertung genügt nicht. Deshalb sind bei einem Zahnarztehepaar Scheidungskosten[5] mit möglicher Beeinträchtigung der beruflichen Sphäre nicht hinreichend beruflich veranlasst.[6]

Als Werbungskosten anerkannt wurden Prozessaufwendungen eines für den Einkauf zuständigen Angestellten gegen den Vorwurf der Schmiergelderpressung.[7]

Prozesskosten einer – nicht ganz unberechtigten – Beleidigungsklage oder auf Unterlassung der Rufschädigung können eine außergewöhnliche Belastung[8] sein.[9]

Bestechungsgeld

Bestechungsgelder fallen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG. Das gilt auch für die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen. Kosten der Strafverteidigung sind zudem nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.[1]

Bisher war umstritten, ob das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung voraussetzt. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 15.4.2021 nun bejaht.[2]

[2] BFH, Urteil v. 15.4.2021, IV R 25/18, BFH/NV 2021 S. 1241.

Bewirtung

Lädt ein Unternehmer anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, liegen Betriebsausgaben vor, wenn es sich um eine betriebliche Veranstaltung und nicht um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt.[1]

Aufwendungen im Zusammenhang mit Bewirtungen, z. B. Galaempfang zum Betriebsjubiläum eines Hotels, unterliegen auch bei einem erwerbsbezogen bewirtenden Unternehmen wie z. B. einem Hotelbetrieb der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die in § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG eingeräumte Ausnahme, wonach das Abzugsverbot nicht gilt, soweit die Bewirtung Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung ist, betrifft nur Bewirtungen, welche unmittelbar Gegenstand der erwerbsbezogenen bewirtenden Tätigkeit sind, z. B. Präsentation zu Werbezwecken.[2]

Eine Bewirtung mit Wein gehört nicht zu den Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Tee oder Kekse. Die Kosten sind nur absetzbar, wenn der Unternehmer die erforderlichen Angaben zu Ort, Tag, den Teilnehmern und dem Anlass der Bewirtung zeitnah erstellt.[3]

Werden Kunden/Mandanten und potentielle Neukunden zu einem "Herrenabend" eingeladen...

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