Auch ein Oldtimer kann zum Betriebsvermögen gehören. Einer Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen kann aber entgegenstehen, dass ein solches Fahrzeug wegen zu hoher Kosten nicht geeignet ist, dem Betrieb zu nützen. Bei Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen könnten die Kosten, auch die angefallenen Reparaturkosten, zumindest teilweise als unangemessen anzusehen sein.[1]

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