Aufwendungen für Musikinstrumente stellen bei ausschließlicher oder nahezu ausschließlicher Nutzung für betriebliche bzw. berufliche Zwecke Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dar. Die Entscheidungen, ob Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten oder Kosten der privaten Lebensführung vorliegen, sind überwiegend auf den Einzelfall bezogen.[1]

[1] Überblick über Einzelfälle: Krüger , in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 9 Rz. 270 "Musikinstrumente".

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