Die Einladung von Geschäftsfreunden zu Karnevalsveranstaltungen im Rahmen der Kontaktpflege hat der BFH[1] als nicht abziehbaren Repräsentationsaufwand beurteilt. Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn der Zusammenhang der Einladung mit einem besonderen Geschäftsabschluss offenkundig ist.[2]
Werden Geschäftsfreunde zu solchen Veranstaltungen eingeladen, kann es sich um Geschenke i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln.
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