Aufwendungen für die Jagd und die damit zusammenhängenden Bewirtungen schließt § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG vom Betriebsausgabenabzug aus. Entsprechendes gilt für den Abzug von Werbungskosten.[1] Hängt die Jagd mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft zusammen, können Verluste in die Gewinnermittlung einbezogen werden. Dieser im Gesetz nicht näher erläuterte Zusammenhang besteht nach Auffassung des BFH, wenn die Jagd dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dergestalt dient, dass sie den land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen des Betriebs zugutekommt. Dies ist der Fall, wenn der Land- und Forstwirt die Jagd selbst ausübt.[2]

Aufwendungen für die Jägerprüfung sind nur als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Jagd zur Berufsausübung gehört.[3]

[2] BFH, Urteil v. 22.5.2019, VI R 11/17, BStBl 2019 II S. 607.
[3] BFH, Urteil v. 29.1.1960, VI R 9/59 U, BStBl 1960 III S. 163.

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