Betriebsausgaben, die für die Unterhaltung von Geschäftsfreunden aufgewendet werden, unterliegen als Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ nur dann dem Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden.[1]

Eine genauere Definition, wie diese Aussagen zu verstehen sind, nimmt der BFH allerdings nicht vor.

Nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen fallen z. B. bei der Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen des Berufs-, Wirtschafts- oder Fachverbands an, denen ein Steuerpflichtiger angehört, wie z. B. bei Tanzfesten des Bürgervereins oder der Ärztekammer.

Das FG Münster hat jedoch die Kosten für eine Jubiläumsveranstaltung als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt, da die Gäste für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbracht haben und dem Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung zugekommen war.[2]

[2] FG Münster, Urteil v. 9.11.2017, 13 K 3518/15 K, EFG 2018 S. 389.

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