Die Kosten für den Erwerb eines Doktortitels stellen regelmäßig Werbungskosten dar.[1] Dies kann auch beim Erwerb eines Titels einer ausländischen Universität gelten.[2]

Ausnahmen bilden die Kosten für einen gekauften Doktortitel sowie bei einer Promotion am Ende des Berufslebens.[3]

Deshalb konnte auch ein Zahnarzt, der einen Gastprofessorentitel an einer ungarischen Universität erwarb, die Erwerbskosten nicht als Betriebsausgaben abziehen.[4]

Eine andere Auffassung hat das Schleswig-Holsteinische FG vertreten. Aufwendungen eines Arztes für die Erlangung eines Professorentitels können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn nämlich die Führung des Professorentitels eine sehr hohe erwerbswirtschaftliche Bedeutung hat und die private Veranlassung dahinter zurücktritt.[5]

[1] BFH, Urteil v. 4.11.2003, VI R 96/01, BStBl 2004 II S. 891.

Krüger, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 10 Rz. 90.

[2] FG München, Urteil v. 17.4.2018, 12 K 1400/15.
[3] Krüger, in Schmidt, EStG, 41. Aufl., § 19 Rz. 110 "Doktortitel".
[5] Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 6.3.2019, 4 K 48/18, EFG 2019 S. 681.

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