Auch Aufwand für die aufwendige Büroausstattung gehört v. a. bei Gewerbetreibenden und Einkünften aus selbstständiger Arbeit, insbesondere von Freiberuflern, zu den abziehbaren Betriebsausgaben. Deshalb können auch die Abschreibungen bei Anschaffung von Orientteppichen nicht ohne weiteres als unangemessen gekürzt werden.[1] S. auch gesonderten Abschnitt.

Ein Esstisch mit Stühlen, der im privaten Bereich aufgestellt wird und an dem auch z. B. Besprechungen stattfinden, gehört nicht zur Büroeinrichtung.[2]

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