Aufwendungen, um sich einen guten gesellschaftlichen Ruf zu verschaffen oder ihn zu wahren, sind nicht abziehbare Kosten der Lebensführung.[1] Dagegen können Aufwendungen zur Wahrung oder Wiederherstellung des guten geschäftlichen Rufs eines Kaufmanns Betriebsausgaben sein[2], z. B. wegen des Vorwurfs der aktiven Bestechung.[3] Die abzuwehrenden Vorwürfe müssen sich gegen die gewerbliche Betätigung des Kaufmanns gerichtet haben.[4] Die Gefährdung des guten Rufs mittels familiärer Beziehungen oder aufgrund allgemeinmenschlicher Bewertung genügt nicht. Deshalb sind bei einem Zahnarztehepaar Scheidungskosten[5] mit möglicher Beeinträchtigung der beruflichen Sphäre nicht hinreichend beruflich veranlasst.[6]

Als Werbungskosten anerkannt wurden Prozessaufwendungen eines für den Einkauf zuständigen Angestellten gegen den Vorwurf der Schmiergelderpressung.[7]

Prozesskosten einer – nicht ganz unberechtigten – Beleidigungsklage oder auf Unterlassung der Rufschädigung können eine außergewöhnliche Belastung[8] sein.[9]

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