Von der Frage, wer Empfänger des Vermögens ist, ist die Frage zu unterscheiden, ob als Sonderausgaben abziehbare wiederkehrende Versorgungsleistungen an solche Personen gezahlt werden können, die nicht selbst Vermögen übertragen haben. Klar ist, dass der Empfänger der Versorgungsleistungen zum sog. "Generationennachfolge-Verbund" gehören muss.[1] Wie weit der Generationennachfolge-Verbund in diesem Zusammenhang reicht, ist vom BFH[2] allerdings noch nicht abschließend geklärt. Neben dem Übertragenden, seinem Ehegatten, dem Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und gesetzlich erb- oder pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen des Übergebers können nach Auffassung des X. Senats[3] auch andere Familienangehörige zu dem Generationennachfolge-Verbund gehören.[4]

Auch Versorgungsleistungen an Großeltern im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung von Eltern auf Kinder sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Großeltern bereits früher dieses Vermögen im Wege der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen der mittleren Generation übertragen hatten.[5]

In einer weiteren Entscheidung stellt sich der BFH[6] auf den Standpunkt, dass in den Fällen, in denen Großeltern Vermögen auf ihre Enkelkinder übertragen und sich oder der in der Vermögensnachfolge übergangenen mittleren Generation Versorgungsleistungen vorbehalten, eine steuerlich privilegierte Vermögensübertragung vorliegt.

Nicht zum Generationennachfolge-Verbund gehörende Personen können nicht Empfänger von begünstigten Versorgungsleistungen sein.[7] Beispiele: Der Erblasser setzt zugunsten seiner Schwester[8], seiner langjährigen Haushälterin[9], der nicht erbberechtigten Stiefkinder[10], seiner Lebensgefährtin[11], von Mitarbeitern im Betrieb vermächtnisweise Versorgungsrenten aus. In diesen Fällen ist der Rechtsgedanke der vorbehaltenen Vermögenserträge nicht einschlägig. Wie weit der Generationennachfolge-Verbund reicht, ist vom BFH noch nicht abschließend geklärt.

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