Die steuerliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben – und korrespondierend beim Bezieher zu den Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen – setzt voraus, dass die wiederkehrenden Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des/der Versorgungsberechtigten gezahlt werden.[1] Der Lauf der "typischen" privaten Versorgungsrente endet also stets mit dem Tod des Bezugsberechtigten.

Ausnahmen vom Grundsatz, dass die als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsrente typischerweise voraussetzt, dass die wiederkehrenden Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Versorgungsberechtigten gezahlt werden, können sich aus einer Änderung der (mutmaßlichen) Versorgungssituation ergeben, z. B. im Fall einer Wiederverheiratungsklausel, d. h. bei ­Wiederheirat des überlebenden Ehegatten[2], oder bei zeitlicher Begrenzung bis zum Eintritt des Versorgungsberechtigten in den Bezug einer Sozialversicherungsrente.[3] Lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen liegen auch vor, wenn der Höhe nach unterschiedliche Leistungen, z. B. die ersten 5 Jahre monatlich 1.000 EUR und dann bis zum Lebensende monatlich 500 EUR, vereinbart wurden.[4]

Bei Leistungen auf Zeit liegt eine sog. Gegenleistungsrente vor.[5] Eine steuerlich privilegierte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen liegt also nicht vor, wenn die Leistungen

  • nur für eine fest bestimmte Zeit[6]
  • für eine – die Lebenserwartung des Berechtigten übersteigende – Mindestzeit[7], sog. verlängerte Leibrente[8], oder
  • für eine Höchstzeit, sog. abgekürzte Leibrente[9], gewährt werden.

In diesen Fällen liegt ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft vor, und zwar auch, wenn Leistung und Gegenleistung nicht nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen wurden und (auch) die Versorgung des Übergebers bezwecken.

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