Der BFH[1] hat entschieden, dass die Nichtbeachtung einer Wertsicherungsklausel in einem Vertrag über Versorgungsleistungen unter nahen Angehörigen nicht deren Anerkennung als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F. beeinträchtigt, wenn der Vertrag im Übrigen erfüllt wird. Machen die Parteien eines Versorgungsvertrags von einer vereinbarten Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch, ist dies für sich allein noch kein Grund, den Sonderausgabenabzug zu versagen; die Abweichung vom Vereinbarten kann aber im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von Bedeutung sein.[2] Mit dem Nichtgebrauch der Wertsicherungsklausel können die Vertragsparteien auch zum Ausdruck bringen, dass nach ihrer Einschätzung die derzeitige Versorgungssituation keine Anpassung des Zahlbetrags erfordert.

 
Praxis-Beispiel

Nichtbeachtung einer Wertsicherungsklausel unschädlich

V übertrug 2007 ein Mietwohnhaus mit einem Verkehrswert von 300.000 EUR auf seinen Sohn S. Dieser sagt seinem Vater auf dessen Lebenszeit eine monatliche Versorgungsrente von 1.000 EUR zu, deren Barwert ca. 150.000 EUR betrug. Die jährlichen Mieteinnahmen reichen bei Weitem aus, um die Rente zu finanzieren. Es wurde eine Wertsicherungsklausel vereinbart, die vereinbarten Leistungen wurden aber trotz Eintritts der Wertsicherungsklausel nicht verändert.

Bei den Versorgungsleistungen handelt es sich um eine dauernde Last, weil die Leistungen abänderbar sind. S kann den gesamten Betrag von jährlich 12 × 1.000 EUR = 12.000 EUR als Sonderausgaben abziehen. Dass die Leistungen an die Wertsicherungsklausel nicht angepasst wurden, ist unschädlich. V muss die Versorgungsleistungen als sonstige Einkünfte versteuern.

 
Wichtig

"Willkürliche" Änderung der Versorgungsleistungen ist schädlich

Durch den Fremdvergleich sollen rechtlich bindende Versorgungsverträge von solchen "Verträgen" abgegrenzt werden, die zwar der äußeren Form nach als bindend erscheinen, für die Parteien selbst jedoch den Charakter der Beliebigkeit haben und von denen sie nur Gebrauch machen, wenn es ihnen opportun erscheint. Werden die auf der Grundlage eines Übertragungsvertrags geschuldeten Versorgungsleistungen ohne Änderung der Verhältnisse, also willkürlich nicht mehr erbracht bzw. ausgesetzt, sodass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, sind sie steuerrechtlich nicht anzuerkennen, auch wenn die vereinbarten Zahlungen später wieder aufgenommen werden.[3] Willkürliche, die Versorgung des Übergebers gefährdende Zah­lungsaussetzungen, führen also selbst bei zukünftig planmäßiger Zahlung zu einer Aberkennung des Sonderausgabenabzugs, weil der erforderliche Rechtsbindungswille nicht anzunehmen ist.

Änderungen der Versorgungsleistungen werden verwaltungsseitig steuerrechtlich nur anerkannt, wenn sie durch ein i. d. R. langfristig verändertes Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und/oder die veränderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten veranlasst sind.[4] Der BFH[5] verlangt außerdem, dass über das Formerfordernis in § 761 BGB hinaus künftig auch nachträgliche Einschränkungen der Rentenverpflichtung schriftlich belegt werden müssen. Alle Änderungen bei Durchführung und Zahlung, z. B. Höhe oder vorübergehende Anpassung der Versorgungsleistungen, sind zu Dokumentationszwecken schriftlich festzuhalten. Mündliche oder konkludente Vereinbarungen können steuerlich nicht berücksichtigt werden.[6]

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