Der Nutzungswert der eigenen Wohnung wird nicht besteuert. Daher können mangels steuerlich zu erfassender Einnahmen keine Werbungskosten abgezogen werden. Der Erwerber einer eigengenutzten Wohnung kann daher den Ertragsanteil einer Leibrente nicht als Werbungskosten abziehen. Der Ertragsanteil ist auch nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, obwohl der Veräußerer den Ertragsanteil bei seinen sonstigen Einkünften versteuern muss.[1]

 
Praxis-Beispiel

Erwerb eines eigengenutzten Wohnhauses

V veräußert an seine Tochter T ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück gegen Zahlung einer lebenslangen Rente von 2.000 EUR monatlich. Es handelt sich um einen fremdvergleichbaren Veräußerungsvertrag. Die Tochter bewohnt das Haus mit ihrer Familie.

Der Zinsanteil kann von T nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, weil die Leibrente als Gegenleistung für den Erwerb eines nicht ertragbringenden Wirtschaftsguts gezahlt wird. Gleichwohl muss V den Ertragsanteil als sonstige Einkünfte versteuern.

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