Für die Besteuerung der Renten, die der nachgelagerten Besteuerung unterliegen, gelten folgende Grundsätze:

  • Alle Rentenarten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse oder aus berufsständischen Versorgungswerken sowie die private Rürup-Rente werden seit 2005 steuerlich gleich behandelt. Keine Rolle spielt mehr, ob es sich um eine Leibrente, z. B. Altersrente, oder um eine abgekürzte Leibrente, z. B. Erwerbsminderungsrente, handelt.
  • Maßgebend ist seit 2005 prinzipiell nicht mehr der Ertragsanteil der Rente, sondern der "Besteuerungsanteil" bei Beginn der Rente. Der steuerfreie Teil der Rente wird vom Finanzamt als persönlicher Rentenfreibetrag für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.
  • Bestandsrenten und Renten, die in 2005 begonnen haben, unterliegen seit dem Jahr 2005 einheitlich zu 50 % der Besteuerung.
  • Für Renten, die seit 2006 begonnen haben, wird der Besteuerungsanteil der Rente für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2020 in Schritten von 2 % auf 80 % und anschließend in Schritten von 1 % bis zum Jahr 2040 auf 100 % angehoben.

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