Als Schadensersatzrenten kommen auch in Betracht:

  • Renten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse, z. B. für Mehrkosten, die dem Geschädigten durch die Verletzung entstehen, z. B. für das Halten eines Pkw, für erforderliche Begleitpersonen, für einen Rollstuhl, Diät usw. (sog. Mehrbedarfsrente gem. § 843 Abs. 1, 2. Altern. BGB). Diese Renten[1] sind weder als Leibrente noch als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar.[2]
  • Schmerzensgeldrenten nach § 847 BGB. Diese Renten sind ebenfalls nicht einkommensteuerbar.[3]
  • Schadensersatzrenten, die für den Verlust von Unterhaltsansprüchen[4] oder von gesetzlich geschuldeten Diensten[5] gezahlt werden.

Die Schadensersatzrente, die nach § 844 Abs. 2 BGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen gewährt wird, führt nicht zu steuerbaren Bezügen i. S. d. § 22 Nr. 1 EStG.[6]

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