Rentenzahlungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung oder aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung werden – anders als Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung[1] – steuerlich als abgekürzte Leibrenten behandelt, die mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG i. V. m. § 55 Abs. 2 EStDV besteuert werden.[2]

Der Ertragsanteil richtet sich nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente bei Rentenbeginn und wird in der Tabelle des § 55 Abs. 2 EStDV abgelesen.[3] Die voraussichtliche Laufzeit ist der Zeitraum vom Eintritt des Versicherungsfalls, d. h. der Berufsunfähigkeit, bis zum vertraglich vereinbarten Ablauf der Versicherungslaufzeit, z. B. das 67. Lebensjahr.

Bei Renten aus Berufsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherungen behält sich die Versicherungsgesellschaft oft das Recht vor, die Voraussetzungen für den Rentenbezug regelmäßig zu überprüfen. In diesen Fällen bemisst sich die Höhe des Ertragsanteils der abgekürzten Leibrente nach der gesamten Zeitspanne zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls (Eintreten der Berufsunfähigkeit) und dem wahrscheinlichen Ablauf der (Haupt-)Versicherung und nicht nach der – steuerlich günstigeren – kürzeren Laufzeit bis zum nächsten Überprüfungstermin.[4]

Ist eine Berufsunfähigkeitsrente als abgekürzte Leibrente mit Ablauf der vereinbarten Vertragszeit beendet und damit erloschen, sind danach erfolgte weitere Zahlungen, die lediglich versehentlich aufgrund einer seitens des Versicherers irrig angenommenen Rechtspflicht über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus erfolgten, in voller Höhe – und nicht nur mit ihrem Ertragsanteil – als wiederkehrende Leistungen gem. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbar.[5]

 
Praxis-Tipp

Abfindung einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Finanzverwaltung[6] ist der Auffassung, dass Vergleichs- bzw. Abstandszahlungen aus dem bestehenden Vertrag einer Berufsunfähigkeitsversicherung keine steuerbare Leistung i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG darstellen, also nicht mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig sind.

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