Die gesetzliche Rentenversicherung bietet nicht nur Versicherten Schutz im Alter oder bei verminderter Erwerbsfähigkeit, sondern gewährt auch Hinterbliebenen im Fall des Todes des Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für den fehlenden Unterhalt. Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten) sind

  • die kleine Witwen- bzw. Witwerrente,
  • die große Witwen- bzw. Witwerrente,
  • die Erziehungsrente und
  • die Waisenrente.[1]

Auch für diese Renten hat sich seit 2005 die Besteuerung geändert. Das gilt für bereits bestehende als auch für neu beginnende Renten. Alle Hinterbliebenenrenten werden ab 2005 gleich behandelt. Maßgebend für den Besteuerungsanteil ist das Kalenderjahr des Rentenbeginns. Für am 1.1.2005 bereits bestehende Hinterbliebenenrenten beträgt der Besteuerungsanteil 50 % der Jahresrente. Ab 2005 muss nicht mehr unterschieden werden, ob es sich um eine abgekürzte Leibrente oder eine lebenslängliche Leibrente handelt.

 
Praxis-Beispiel

Besteuerung einer Witwenrente

Die 50 Jahre alte Frau B erhält nach dem Tod ihres Ehemanns ab 1.7.2004 eine große Witwenrente von monatlich 400 EUR (Jahresrente 2005 = 4.800 EUR; Rentenfreibetrag 2005 somit 50 % von 4.800 EUR = 2.400 EUR). Die Jahresrente 2023 beträgt 6.000 EUR.

Frau B muss versteuern:

 
im Jahr 2023:  
Jahresrente: 6.000 EUR
Rentenfreibetrag: wie 2005 (50 % von 4.800 EUR) ./. 2.400 EUR
Werbungskosten-Pauschbetrag ./. 102 EUR
Sonstige Einkünfte 3.498 EUR

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