(1) 1Steuerschuldner ist der Unternehmer des Totalisators (§ 1) oder der Buchmacher (§ 2). 2Die Steuer ist innerhalb einer Woche nach Ablauf jedes halben Kalendermonats zu entrichten, sofern sie nicht durch Verwendung und Entwertung von Stempelzeichen erhoben wird.

 

(2) Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, wie die Steuer entrichtet wird, insbesondere ob und in welcher Weise Stempelzeichen zu verwenden sind.

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