Überblick

Real Estate Investment Trusts (REITs) sind Kapitalgesellschaften, die ihre Einnahmen vorrangig aus Immobilien erzielen. Ein Großteil der erzielten Gewinne wird an die Anteilseigner ausgeschüttet. Die Anteilseigner versteuern die erhaltene Dividende nach ihrem individuellen Einkommensteuersatz, während die REITs selbst keine Ertragsteuern zu zahlen haben (steuerliche Transparenz). Zum Umfang der erforderlichen Überprüfung der Steuerfreiheit deutscher REIT-AGs hat sich nun das BMF geäußert.

 

Sachverhalt

REIT-AGs sind von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, wenn die Voraussetzungen der §§ 8 bis 15 REITG eingehalten werden. Die dortigen Voraussetzungen müssen von der Gesellschaft während der Dauer des REIT-Status fortlaufend erfüllt werden. Die Überprüfung erfolgt auf Basis des Einzel- oder Konzernabschlusses nach IFRS, die Ausschüttungsverpflichtung i. S. des § 13 REITG wird anhand des HGB-Jahresabschlusses geprüft. Die Steuerbefreiung gilt erstmals für das Wirtschaftsjahr, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird und die Firma dabei die Anforderungen des § 6 REITG erfüllt.

Da das Handelsregister die notwendigen Unterlagen (Satzung, Zulassung zum Börsenhandel) überprüft, sieht die Finanzverwaltung von einer eigenen Überprüfung hierzu regelmäßig ab und unterstellt, dass im Zeitraum der erstmaligen Eintragung der für die Steuerbefreiung erforderliche REIT-Status gegeben ist. Damit wird einem Antrag auf Anpassung der Steuervorauszahlungen grundsätzlich entsprochen.

 

Hinweis

Allerdings werden im Zuge der späteren Bearbeitung der Steuererklärungen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung jeweils geprüft; dies gilt auch für das erste Jahr der Steuerbefreiung. Die Überprüfung erfolgt anhand der aufzustellenden Abschlüsse und ggf. weiterer Unterlagen, z. B. der aktuellen Satzung, eines Handelsregisterauszug oder des Nachweises der Börsenzulassung.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 10.7.2007, IV B 8 – S 1983/07/0001.

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