Überblick

Reiseveranstalter bieten u. a. über Vermittler, z. B. Reisebüros, gebündelte Reiseleistungen als vorgefertigte Produkte katalogmäßig an. Dazu geben die Reiseveranstalter bestimmte Reisevorleistungen in Auftrag, z. B. bei Beförderungsunternehmen, Hotel- und Gastronomiebetrieben sowie bei Veranstaltern oder Agenturen im Zielgebiet. Im Gegensatz zum allgemeinen System der Umsatzbesteuerung mit Vorsteuerabzug ist hier die Differenz von Reiseerlösen und Reisevorleistungen Besteuerungsgrundlage. Daher entfällt der Vorsteuerabzug auf die Reisevorleistungen. Deswegen werden auch die Begriffe Rohgewinn- oder Margenbesteuerung verwendet. Im englischen Sprachraum ist die Abkürzung TOMS gebräuchlich, welche für Tour Operators Margin Scheme steht. Diese Sonderregelung beruht auf der Überlegung, dass andernfalls Reiseunternehmer in jedem Reiseland zur Umsatzbesteuerung herangezogen werden müssten und sie praktische Schwierigkeiten bei der Erfüllung dieser Pflichten hätten. Sie dient somit der Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften für Reiseunternehmen. Die Sondervorschrift soll die Einnahmen aus der Erhebung dieser Steuer in ausgewogener Weise zwischen den Mitgliedstaaten verteilen, in dem sie zum einen die Mehrwertsteuereinnahmen für jede Einzelleistung dem Mitgliedstaat des Endverbrauchs der Dienstleistungen und zum anderen die Mehrwertsteuereinnahmen im Zusammenhang mit der Marge des Reiseunternehmens dem Mitgliedstaat, in dem dieses ansässig ist, zufließen lässt. Der Verkauf einer Reise gilt als eine einheitliche sonstige Leistung (Reiseleistung), deren Ort an den Sitz oder eine Betriebsstätte des Reiseveranstalters anknüpft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Reiseleistung wird beurteilt nach § 25 UStG. Die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende ist gem. § 4 Nr. 5 Satz 2 UStG nicht steuerbefreit; vgl. hierzu auch Abschn. 4.5.2 UStAE und Abschn. 4.5.3 UStAE. Zum buchmäßigen Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen s. § 72 UStDV und zur Besteuerung von Reiseleistungen insgesamt Abschn. 25.1 bis 25.5 UStAE; zu den Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen vgl. Abschn. 14a.1 Abs. 1, 10 UStAE und zum Umfang der Aufzeichnungspflichten s. Abschn. 22.2 Abs. 12 UStAE und Abschn. 25.5 UStAE. Der bloße Verkauf von Eintrittskarten ist nach Abschn. 3.7 Abs. 9 UStAE keine Vermittlungsleistung. Der Leistungsort von Reiseleistungen nach § 25 UStG bestimmt sich gem. Abschn. 3a.1 Abs. 4 UStAE nach § 3a Abs. 1 UStG; vgl. hierzu auch Abschn. 3a.14 Abs. 5 UStAE. Zum Ort einer Personenbeförderung s. Abschn. 3b.1 Abs. 2 UStAE. Hinsichtlich des Entgelts für die Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr durch Reisebüros ist Abschn. 10.1 Abs. 9 UStAE zu beachten. Zum Vorsteuerabzug bei Reiseleistungen vgl. Abschn. 15.2 Abs. 3 Nr. 6 UStAE, Abschn. 15.13 Abs. 2 UStAE und Abschn. 15.16 Abs. 1 UStAE. Zur Änderung der Bemessungsgrundlage bei Preisnachlässen vgl. Abschn. 17.2 Abs. 7 UStAE.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge