Nach Abschn. 25.3 Abs. 5 UStAE gilt § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG auch für die Besteuerung von Anzahlungen auf Reiseleistungen. Wird die geschuldete Reiseleistung für eine Anzahlung nicht erbracht, setzt die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Rückzahlung des Entgelts voraus, z. B. bei der Anzahlung auf nicht in Anspruch genommene Flüge.[1]

Der vereinnahmte Anzahlungsbetrag ist ggf. auf die Reiseleistung und die Eigenleistung aufzuteilen. Von dem auf die Reiseleistung entfallenden Betrag sind für den Zweck der möglichst exakten Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen kalkulierte Reisevorleistungen auch dann abzuziehen, wenn diese in dem Voranmeldungszeitraum weder erbracht, noch (An-)Zahlungen dafür geleistet wurden. Planmäßig steuerfreie Leistungen sind nicht einzubeziehen. Vereinnahmt der Unternehmer den Reisepreis anteilig, ist die kalkulierte steuerpflichtige Marge mit dem vereinnahmten Betrag zu multiplizieren und sodann durch den Preis der gesamten Reise zu teilen, um die anteilige Marge zu ermitteln. Kann die Höhe der Bemessungsgrundlage für einen im Voranmeldungszeitraum bewirkten Umsatz oder vereinnahmten Reisepreis noch nicht endgültig berechnet werden, z. B. wegen Garantieverträgen für Reisevorleistungen oder zeitraum- und umsatzabhängiger Boni, ist sie auf Basis der Kalkulation der einzelnen Reise zu schätzen oder nach Erfahrungssätzen der Vorjahre zu ermitteln. Die Margenermittlung ist spätestens dann zu korrigieren, wenn dem Unternehmer die dafür erforderlichen Informationen vorliegen. Es wird von der Verwaltung nicht beanstandet, wenn die Berichtigung der USt in einem Betrag vorgenommen wird, wenn dabei keine negativen Einzelmargen entstehen.

 
Hinweis

Zeitpunkt der Steuerentstehung und Bemessungsgrundlage bei Anzahlungen auf Reiseleistungen vom EuGH entschieden

Der EuGH[2] hat entschieden, dass mit Ausnahme der Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung, der Bemessungsgrundlage und des Vorsteuerabzugs alle allgemeinen Bestimmungen des Mehrwertsteuersystems auf Umsätze angewandt werden können, die unter die Sonderregelung für Reiseleistungen fallen. Demzufolge sind die Bestimmungen zum Steuertatbestand und zur Entstehung der Steuer auf Lieferungen und Dienstleistungen, die sich u. a. in den Art. 63 und 65 MwStSystRL finden, auch für die Margenbesteuerung bei Reiseleistungen anwendbar. Nach Art. 65 MwStSystRL entsteht der Steueranspruch bei Anzahlungen, die vor Bewirken eines Umsatzes geleistet werden, zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag. Diese Vorschrift muss, da sie von Art. 63 MwStSystRL abweicht, eng ausgelegt werden. Die Entstehung des Steueranspruchs bei Anzahlungen setzt daher voraus, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d. h. der künftigen Reiseleistung, bereits bekannt sind. Die Reiseleistung muss somit insbesondere zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sein. Wenn die Anzahlung zum Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung durch den Reiseveranstalter einer entsprechenden Reiseleistung zugeordnet werden konnte, entsteht der Steueranspruch nach Art. 65 MwStSystRL zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung.

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