Der Reiseveranstalter, der unter die Margenregelung fallende Reiseleistungen erbringt, ist nicht zum Abzug der Vorsteuern berechtigt, die auf die in Anspruch genommenen Reisevorleistungen entfallen.

 
Wichtig

Vorsteuerabzug für andere Vorleistungen

Für andere Vorleistungen (z. B. sonstige Geschäftskosten, Erwerb von Einrichtungsgegenständen, Büromaschinen und Büromaterial) bleibt der Vorsteuerabzug erhalten.

Der Vorsteuerabzug ist auch nicht ausgeschlossen für

  • steuerfreie Reiseleistungen,
  • Reiseleistungen im Ausland und
  • unentgeltliche Reiseleistungen, die im Inland bzw. bei Zahlung eines Entgelts umsatzsteuerfrei wären.

Aufgrund dieser Regelung kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug für alle empfangenen Leistungen beanspruchen, die wirtschaftlich den steuerfreien oder entsprechenden nicht steuerbaren Reiseleistungen ganz oder teilweise zuzurechnen sind (z. B. die Vermittlung einer Pauschalreise durch einen anderen Unternehmer, Lieferung von Reisekatalogen an den Unternehmer).

§ 25 UStG ist nur auf gegen Entgelt i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbrachte Reiseleistungen anzuwenden. Die Sonderregelung ist somit nur auf danach steuerbare Reiseleistungen anzuwenden. § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG steht dem Vorsteuerabzug bei einer unentgeltlich erbrachten Reiseleistung nicht entgegen.[1]

Vorsteuern aus Vermittlungsleistungen

Sowohl die Vermittlung einer Reiseleistung als auch einer Eigenleistung (z. B. grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen) für einen inländischen Unternehmer wird nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland erbracht. Der Unternehmer kann die in den Rechnungen über Vermittlungsleistungen ausgewiesenen Steuern als Vorsteuerbeträge abziehen, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind. Werden für einen inländischen Unternehmer gegen eine einheitlich vom Reisepreis berechnete Provision Leistungen vermittelt, bei denen der Unternehmer sowohl Reiseleistungen als auch Eigenleistungen in Form von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen mit Flugzeugen (eigene, konzerneigene oder gemietete Flugzeuge) ausführt, erbringen die vermittelnden Unternehmer sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie Vermittlungsleistungen (§ 4 Nr. 5 Buchst. b UStG).

 
Praxis-Tipp

Vermittlungsleistungen zu 70 % steuerpflichtig

Es wird von der Verwaltung nicht beanstandet, wenn die Beteiligten in diesen Fällen die Vermittlungsleistungen einvernehmlich zu 70 % als steuerpflichtig behandeln. In diesen Fällen kann die auf die als steuerpflichtig behandelte Vermittlungsprovision entfallende USt als Vorsteuer abgezogen werden. Dies gilt auch in Fällen, in denen mit Gutschriften abgerechnet wird.

 
Wichtig

Kein Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet

Für Reisevorleistungen, die im Drittlandsgebiet bewirkt werden, entfällt allerdings der Vorsteuerabzug. Denn diese Leistungen unterliegen im Inland nicht der Besteuerung.

Schaubild zum Vorsteuerabzug:

[1] Vgl. BFH, Urteil v.13.12.2018, V R 52/17, BStBl 2019 II S. 345 zum Vorsteuerabzug und zur Margenbesteuerung bei sog. Kaffeefahrten.

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