Reisevorleistungen ausschließlich im Drittlandsgebiet

Eine Reiseleistung ist insgesamt steuerfrei, wenndie ihr zuzurechnenden Reisevorleistungen ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreiheit einer USA-Rundreise ohne Hin- und Rückfahrt

Reiseveranstalter R bietet im eigenen Namen eine Rundreise mit dem Reisebus in den USA zu einem Pauschalpreis an. Hin- und Rückreise sind in dem Preis nicht enthalten. Die in der Beförderung der Reisenden mit dem Reisebusbestehenden Reisevorleistungen durch vom Reiseveranstalter beauftragte andere Unternehmer werden ausschließlich im Drittlandsgebiet erbracht. Werden auch alle übrigen Reisevorleistungen (z. B. Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen) im Drittlandsgebiet bewirkt, ist die Reiseleistung des Veranstalters insgesamt steuerfrei. Wären die Hin- und Rückreise auch im Pauschalpreis enthalten, müsste das Entgelt in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil gesplittet werden.

Der Unternehmer hat bei der Abgabe einer Reiseleistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen in der Rechnung anzugeben, in welchem Umfang die Leistungen nach § 25 Abs. 2 UStG im Drittlandsgebiet bewirkt werden.

Reisevorleistungen ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet

Die einheitliche sonstige Leistung ist insgesamt steuerpflichtig, wenn die Reisevorleistungen ausschließlich im Gemeinschaftsgebiet bewirkt werden. Werden die Reisevorleistungen nur zum Teil im Drittlandsgebiet, im Übrigen aber im Gemeinschaftsgebiet erbracht, ist die Reiseleistung nur insoweit steuerfrei, als die Reisevorleistungen auf das Drittlandsgebiet entfallen. Dies gilt auch für Reisevorleistungen, die in der Beförderung von Personen bestehen. Erstreckt sich somit eine Beförderung sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, hat der Unternehmer die gesamte Beförderungsleistung nach Maßgabe der im Drittlands- und im Gemeinschaftsgebiet zurückgelegten Strecken aufzuteilen.

 
Praxis-Beispiel

Flugpauschalreise ab München in die USA

Ein Reiseveranstalter A bietet eine Pauschalreise (Flug und Beherbergung) in die USA ab München zu einem Pauschalpreis an. Die Reiseleistung des Veranstalters ist insoweit steuerpflichtig, als die Personenbeförderung im Flugzeug (Reisevorleistung) über Gemeinschaftsgebiet führt. Der Leistungsort der übrigen Leistungsbestandteile liegt im Drittlandsgebiet. Die Reiseleistung ist daher insoweit steuerfrei.

Verkauft ein Reiseveranstalter B die von Reiseveranstalter A erworbene vorgenannte Reise im eigenen Namen, ist die Reiseleistung insoweit steuerpflichtig, als die Personenbeförderung im Flugzeug (Reisevorleistung) im Gemeinschaftsgebiet bewirkt wird. Der Leistungsort der übrigen Reisebestandteile liegt im Drittlandsgebiet. Die Reiseleistung ist wie im Beispiel zuvor insoweit steuerfrei.

Erstreckt sich eine Personenbeförderung mit Kreuzfahrtschiffen im Seeverkehr sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, kann der Unternehmer abweichend von der vorgenannten Aufteilungspflicht von der Berücksichtigung des auf das Gemeinschaftsgebiet entfallenden Anteils der gesamten Beförderungsstrecke aus Vereinfachungsgründen absehen. Im Rahmen von Kettengeschäften ist die Anwendung oder Nichtanwendung dieser Regelung für alle nachfolgenden Unternehmer bindend.

 
Praxis-Beispiel

Kreuzfahrt im Mittelmeer

Reiseveranstalter R bietet im eigenen Namen eine 7-tägige Kreuzfahrt im Mittelmeer an, die in Genua beginnt und endet und bei der auch Drittlandsgebiete (z. B. Tunesien) angefahren werden.

Die in der Beförderung der Reisenden bestehenden Reisevorleistungen sind als im Drittlandsgebiet erbracht anzusehen. Die Reiseleistung des Veranstalters ist steuerfrei.

Zielortregelung bei Reisevorleistungen in Form von Personenbeförderungen im Luftverkehr als Vereinfachungsmaßnahme

Erstreckt sich eine Personenbeförderung im Luftverkehr (Reisevorleistung) sowohl auf das Drittlandsgebiet als auch auf das Gemeinschaftsgebiet, kann der Empfänger der Beförderungsleistung aus Vereinfachungsgründen wie folgt verfahren:

Liegt der Zielort der Personenbeförderung im Drittlandsgebiet, gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im Drittlandsgebiet bewirkt (Zielortregelung). Im Rahmen von Kettengeschäften ist die Anwendung oder Nichtanwendung der Zielortregelung für alle nachfolgenden Unternehmer bindend.

 
Praxis-Beispiel

Flugpauschalreise von Düsseldorf auf die Kanaren

Ein Reiseveranstalter R bietet im eigenen Namen eine Flugreise von Düsseldorf auf die Kanarischen Inseln zu einem Pauschalpreis an. R wendet für alle von ihm angebotenen Reisen die Zielortregelung an.

Da der Zielort der Reise im Drittlandsgebiet liegt, gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im Drittlandsgebiet bewirkt. Werden auch alle übrigen Reisevorleistungen im Drittlandsgebiet bewirkt, ist die Reiseleistung des Veranstalters insgesamt steuerfrei.

Liegt der Zielort der Personenbeförderung im Gemeinschaftsgebiet, gilt die Beförderungsleistung insgesamt als im Gemeinschaftsgebiet bewirk...

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