Rz. 50
Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ist in § 9 Abs. 4a EStG geregelt. Für Gewinneinkünfte verweist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG auf die entsprechende Anwendung von § 9 Abs. 4a EStG.
Rz. 51
vorläufig frei
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