Rz. 27

Nur in den Fällen, in denen eine Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber nicht vorhanden oder nicht eindeutig ist, wird auf quantitative Kriterien zur Bestimmung zurückgegriffen (Subsidiarität der quantitativen Kriterien). Die erste Tätigkeitsstätte ist die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer

  • typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
  • je Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage oder mindestens 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.[1]
 

Rz. 28

Hieraus folgt:[2]

  • Soll der Arbeitnehmer an keiner Tätigkeitsstätte mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden, dann unterhält er keine erste Tätigkeitsstätte.
  • Soll er an einer Tätigkeitsstätte mindestens 1/3 der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden, dann ist dies die erste Tätigkeitsstätte.

Bei der Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach quantitativen Kriterien muss der Arbeitnehmer an der betrieblichen Einrichtung seine eigentliche berufliche Tätigkeit ausüben. Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung, z. B. für kurze Rüstzeiten, zur Berichtsfertigung, zur Vorbereitung der Zustellroute, zur Wartung und Pflege des Fahrzeugs, zur Abholung oder Abgabe von Kundendienstfahrzeugen, Material, Auftragsbestätigungen, Stundenzetteln, Krankmeldungen und Urlaubsanträgen führt nach Auffassung der Finanzverwaltung noch nicht zu einer Qualifizierung der betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte.[3]

Auch hier ist eine Ex-ante-Betrachtung vorzunehmen. Änderungen, die sich später durch unvorhergesehene Ereignisse ergeben, bleiben ohne Auswirkung. Vor dem Hintergrund des neuen Streitpotenzials sollten die für die Prognoseentscheidung entscheidungserheblichen Gründe zeitnah dokumentiert werden.[4]

[2] Vgl. Harder-Buschner/Schramm, Beilage zu NWB 9/2013, S. 2, 6; Seifert, StuB 2013, S. 256, 258; diese Auffassung ist auch nach dem aktuellen BMF-Schreiben noch zutreffend.
[4] Vgl. Seifert, StuB 2013, S. 258.

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