Rz. 21

Bis zum 31.12.2013 kann eine zu Reisekosten führende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit nur dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig wird.[1] Demnach konnten Reisekosten nur dann anfallen, wenn der Arbeitnehmer "auswärtig", d. h. eben nicht an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig wird.

 

Rz. 22

Diese Systematik ist seit 1.1.2014 in § 9 Abs. 4a Satz 2 EStG im Zusammenhang mit den steuerlich abzugsfähigen Mehraufwendungen für Verpflegungspauschalen gesetzlich verankert. Eine "auswärtige berufliche Tätigkeit" (Auswärtstätigkeit) liegt demnach dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge