Rz. 15

Unter einer Incentivereise(Incentive-Reise)[1] ist eine Reise zu verstehen, die ein Unternehmen gewährt, um Geschäftspartner oder Mitarbeiter des Unternehmens für erbrachte Leistungen zu belohnen bzw. zu weiteren Leistungen zu motivieren. Gegenstand und Organisation der allgemeinen touristischen Interessen dienenden Reise obliegen üblicherweise dem gewährenden Unternehmen.

 

Rz. 16

Aufwendungen für Incentivereisen(Incentive-Reise) sind steuerlich[2] wie folgt zu behandeln:

Das die Reise gewährende Unternehmen

  • kann die damit verbundenen Aufwendungen als Betriebsausgaben – Bewirtungskosten eingeschränkt zu 70 %[3] – abziehen, wenn die Reise einem Geschäftspartner in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit empfangenen Leistungen als Gegenleistung gewährt wird.
  • muss die Aufwendungen für die Reise – ausgenommen Bewirtungskosten, die nach allgemeinen Grundsätzen zu behandeln sind – als Kosten für Geschenke behandeln, die wegen des Überschreitens der Grenze von 35 EUR[4] regelmäßig nicht abzugsfähig sind, wenn die Reise Geschäftspartnern zwecks Anbahnung oder Festigung von allgemeinen Geschäftsbeziehungen zugewendet wird.
  • kann die Aufwendungen für die Reise in vollem Umfang als Betriebsausgaben absetzen, wenn die Reise einem Arbeitnehmer zugewendet wird. Die Abzugsbeschränkungen für Geschenke und Bewirtungskosten greifen in diesem Fall nicht.
  • kann die Aufwendungen für die Reise einschließlich Umsatzsteuer pauschal mit 30 % nach § 37b EStG der Einkommensteuer unterwerfen.[5] Das hat zur Folge, dass der Empfänger der Reise keine Betriebseinnahme bzw. keinen Arbeitslohn anzusetzen hat.

Wendet das die Reise gewährende Unternehmen die Pauschalierung nach § 37b EStG nicht an, hat das die Reise empfangende Unternehmen den Wert der Reise, gemessen an dem üblichen Endpreis einer solchen Reise nach § 8 Abs. 2 EStG, als Betriebseinnahme anzusetzen.[6] Der Antritt der Reise durch einen Einzelunternehmer oder einen Gesellschafter einer Personengesellschaft führt zu einer Entnahme; im Fall der Weiterleitung der Reise an einen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft soll eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.[7]

Für einen die Reise empfangenden Arbeitnehmer des gewährenden Unternehmens liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der gegebenenfalls pauschal besteuert werden kann, sofern der Arbeitgeber nicht auf § 37b EStG zurückgreift.

 

Rz. 17

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber veranstalteten Händler-Incentivereise (Incentive-Reise) teil und hat die Aufgabe, die Händler zu betreuen, kann die Reise dennoch belohnenden Charakter haben und zu Arbeitslohn führen. Für den Belohnungscharakter spricht zum einen die Möglichkeit zur Teilnahme an den touristischen Elementen der Reise,[8] zum anderen die Begleitung des Arbeitnehmers durch den (Ehe-)Partner.[9] Kann nachgewiesen werden, dass ein erhebliches Eigeninteresse des Arbeitgebers an der Reise besteht, schließt das die Annahme von Arbeitslohn aus.[10] Arbeitslohn ist jedoch insoweit anzusetzen, als der Arbeitgeber Reisekosten für den Ehepartner des zur Betreuung eingesetzten Arbeitnehmers übernimmt.[11] Für den Arbeitgeber stellen die für die Reise aufgewendeten Kosten Betriebsausgaben dar.

[5] Vgl. Loschelder, in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 41. Aufl. 2022, § 37b EStG Rz. 1.
[6] Vgl. BFH, Urteil v. 20.4.1989, IV R 106/87, BStBl 1989 II S. 641; BFH, Urteil v. 26.9.1995, VIII R 35/93, BStBl 1996 II S. 273 für die Zuwendung einer Reise an den Gesellschafter einer Personengesellschaft.
[7] Im Fall der privat veranlassten Inanspruchnahme einer Incentivereise(Incentive-Reise) durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer wird die Auffassung vertreten, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern Arbeitslohn vorliegt; vgl. Streck, Körperschaftsteuergesetz, 10. Aufl. 2021, Anhang zu § 8 KStG Rz. 997, "Reisekosten"; ebenso Gosch, KStG, 4. Auflage 2020, ABC der vgA-Anwendungsfälle, Rz. 910, "Incentives".

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