Für eine zusammenhängende Tätigkeit am selben Einsatzort werden die Verpflegungspauschalen nur für die Dauer von 3 Monaten gewährt (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 EStG bzw. § 9 Abs. 4a EStG). Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, die zwingend einzuhalten ist. Die 3-Monatsfrist ist also nur von Bedeutung, wenn es um den Abzug von Verpflegungspauschalen geht. Bei einer Unterbrechung von mindestens 4 Wochen beginnt die 3-Monatsfrist neu. Der Grund für die Unterbrechung spielt keine Rolle, sodass auch nach 4 Wochen Urlaub und/oder Krankheit die 3-Monatsfrist wieder neu beginnt.

Diese 3-Monatsfrist schränkt den Abzug von Verpflegungskosten aber nur dann ein, wenn es sich um dieselbe Auswärtstätigkeit handelt. Wird die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als 2 Tagen pro Woche aufgesucht, wird die Tätigkeit nicht an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte ausgeübt (R 9.6. Abs. 4 LStR).

 
Wichtig

Das häusliche Arbeitszimmer ist keine Betriebsstätte und kann somit auch keine erste Betriebsstätte sein. Nutzt der Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer, muss also immer festgestellt werden, ob sich außerhalb eine erste Betriebsstätte befindet (ggf. bei einem seiner Kunden).

 
Praxis-Beispiel

2-Tages-Grenze

Ein selbstständiger Bilanzbuchhalter mit einem Büro außerhalb der Wohnung (= erste Betriebsstätte) erhält die Unterlagen von seinen Kunden, die er am PC in seinem Büro bearbeitet. Er hat des Weiteren einen Kunden, der ein hohes Belegaufkommen und ein eigenes Buchführungssystem hat. Mit ihm hat er vereinbart, dass er an 2 Tagen in der Woche die Buchführungsarbeiten in dessen Betrieb ausführt.

Auch wenn sich die Tätigkeit beim Kunden (an 2 Tagen in der Woche) über Jahre erstreckt, kann er diese beiden Tage auf Dauer nach Reisekostengrundsätzen abrechnen. Er kann die Fahrtkosten uneingeschränkt abziehen und die Verpflegungspauschalen ohne zeitliche Einschränkung geltend machen, sobald die Abwesenheit mehr als 8 Stunden pro Tag beträgt.

Variante: Der selbstständige Bilanzbuchhalter arbeitet als Buchführungshelfer in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Dadurch, dass er an 2 Tagen in der Woche die Buchführungsarbeiten im Betrieb eines Auftraggebers ausführt, befindet sich dort seine erste Betriebsstätte. Konsequenz ist, dass es sich bei den Fahrten zum Auftraggeber nicht um eine auswärtige Tätigkeit handelt.

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