Der Pauschbetrag des Unternehmers für Verpflegungsmehraufwand wird nicht gekürzt, wenn der Unternehmer während der Geschäftsreise bewirtet hat bzw. bewirtet wurde.[1] Bei einer Bewirtung muss der bewirtete Unternehmer den Vorteil einer kostenlosen Mahlzeit nicht als Betriebseinnahme versteuern.[2] Das bedeutet, dass der Unternehmer Bewirtungskosten und Verpflegungspauschalen nebeneinander beanspruchen kann.

 
Praxis-Beispiel

Bewirtungskosten und Verpflegungspauschale

Ein Unternehmer trifft sich mit seinem Geschäftspartner, um einen Auftrag zu verhandeln. Er fährt morgens um 6.30 Uhr von seiner Wohnung ab und kehrt am selben Abend um 23.00 Uhr zurück. Er hat seinen Geschäftspartner zu einem gemeinsamen Mittagessen in ein Restaurant eingeladen. Für das gemeinsame Mittagessen zahlt der Unternehmer mit seiner EC-Karte 119 EUR. Er kann folgende Aufwendungen als Betriebsausgaben abziehen:

 
Pauschale für Verpflegungsmehraufwand 14,00 EUR
Bewirtungskosten: 119 EUR – 19 EUR Vorsteuer = 100 EUR x 70 % = 70,00 EUR
insgesamt als Betriebsausgaben abziehbar sind 84,00 EUR

Die im Gesamtbetrag von 119 EUR enthaltene Umsatzsteuer i. H. v. 19 EUR kann der Unternehmer in vollem Umfang als Vorsteuer abziehen.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4674/6674 Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand 14 1890/2180 Privateinlagen 14
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4650/6640 Bewirtungskosten 70      
4654/6644 Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten 30      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 19 1200/1800 Bank 119
 
Praxis-Tipp

Bewirtungskosten und Verpflegungspauschale

Der Unternehmer kann seine Verpflegungspauschale und 70 % der Bewirtungskosten nebeneinander als Betriebsausgaben abziehen. Hieraus ergeben sich Gestaltungsspielräume. Handelt es sich bei mehrtägigen Geschäftsreisen z. B. um Seminare, kann sich der Unternehmer mit seinen Kollegen oder Geschäftspartnern abstimmen und sich wechselseitig bewirten.

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