Hat der Unternehmer eine Übernachtung mit Halb- oder Vollpension gebucht, dann muss er nicht nur das Frühstück, sondern auch das Mittag- und Abendessen aus dem Gesamtpreis herausrechnen. Die pauschale Herausrechnung aus dem Gesamtbetrag erfolgt mit 20 % von 28 EUR = 5,60 EUR für ein Frühstück und mit 40 % von 28 EUR = 11,20 EUR für ein Mittag- bzw. Abendessen. In der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 sind die Kosten, die auf die Getränke entfallen, jeweils pauschal mit 30 % herauszurechnen. Diese Aufteilung ist unbedingt erforderlich, wenn der Vorsteuerabzug erhalten bleiben soll. D. h., dass das Hotel oder die Pension die Übernachtung und Verpflegung getrennt ausweisen muss.

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