Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
---|---|---|---|---|
Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand und Reisenebenkosten | 4676 | 6680 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Unternehmer | 4570 | 6670 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Abziehbare Vorsteuer 7 % | 1571 | 1401 | Sonstige Vermögensgegenstände | |
Abziehbare Vorsteuer 5 % | 1564 | 1403 | Sonstige Vermögensgegenstände |
So kontieren Sie richtig!
Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (5 % in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020). Für andere Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Beherbergung im Zusammenhang stehen, gilt der Steuersatz von 19 % (16 % in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020). Die Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen in Gastronomie- und Hotelbetrieben ist ab dem 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 auf den ermäßigten Steuersatz gesenkt worden (5 % in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 und 7 % in der Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2023). Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass in den Hotelrechnungen die Leistungen getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen sein müssen. Die Übernachtungskosten bucht der Unternehmer auf das Konto "Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand und Reisenebenkosten" 4676 (SKR 03) bzw. 6680 (SKR 04).
Buchungssatz:
Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand und Reisenebenkosten/Vorsteuer 7 % |
an Bank |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen