Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand und Reisenebenkosten 4676 6680   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Reisekosten Unternehmer 4570 6670   Sonstige betriebliche Aufwendungen
Abziehbare Vorsteuer 7 % 1571 1401   Sonstige Vermögensgegenstände
Abziehbare Vorsteuer 5 % 1564 1403   Sonstige Vermögensgegenstände

So kontieren Sie richtig!

Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (5 % in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020). Für andere Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Beherbergung im Zusammenhang stehen, gilt der Steuersatz von 19 % (16 % in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020). Die Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen in Gastronomie- und Hotelbetrieben ist ab dem 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 auf den ermäßigten Steuersatz gesenkt worden (5 % in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 und 7 % in der Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2023). Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass in den Hotelrechnungen die Leistungen getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen sein müssen. Die Übernachtungskosten bucht der Unternehmer auf das Konto "Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand und Reisenebenkosten" 4676 (SKR 03) bzw. 6680 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand und Reisenebenkosten/Vorsteuer 7 %

an Bank

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