Aufwendungen, die konkret mit der Geschäftsreise ins Ausland zusammenhängen, kann der Unternehmer als Betriebsausgaben geltend machen. Zu den Nebenkosten gehören z. B. die Aufwendungen für

  • die Beförderung und Aufbewahrung von Gepäck, bei Flugreisen also auch die Kosten, die der Unternehmer für Übergepäck zahlen muss,
  • übliche Trinkgelder (hierüber ist ggf. ein Eigenbeleg zu erstellen),
  • Telefongespräche, Fax- und Schriftverkehr mit dem Betrieb oder mit Geschäftspartnern,
  • Straßennutzung (Maut) und Parkplatz,
  • Schadenersatzleistungen infolge eines Verkehrsunfalls.
 
Praxis-Beispiel

Erstattung von Telefonkosten

Während seiner Dienstreise lässt sich der Unternehmer telefonisch die Daten übermitteln, die für die Vertragsverhandlungen erforderlich sind. Dadurch entstehen ihm Telefonkosten von 15 EUR, die er als Betriebsausgaben geltend machen kann.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4670 Reisekosten Unternehmer 15 1890 Privateinlage 15

Ausländische Umsatzsteuer, die in den Kosten enthalten ist, kann der Unternehmer nicht als Vorsteuer geltend machen.

Bewirtungskosten, die der Unternehmer während seines Auslandsaufenthalts neben den Verpflegungspauschalen geltend machen kann, sind nur in Höhe von 70 % abziehbar. Die verbleibenden 30 % bucht er als nicht abziehbare Bewirtungskosten, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Aufwendungen, die den privaten Bereich betreffen, sind nicht abziehbar. Aus diesem Grund gehören Aufwendungen für eine Auslandskrankenversicherung nicht zu den steuerlich abziehbaren Kosten. Der Unternehmer kann sie nicht als Betriebsausgaben, sondern nur als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben abziehen.

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