Bei einem Firmenfahrzeug werden zunächst alle Aufwendungen als Betriebsausgaben gebucht. Dabei spielt es keine Rolle, wann und aus welchem Grund die Aufwendungen entstanden sind. Es ist daher nicht erforderlich die Fahrtkosten anlässlich einer Geschäftsreise gesondert zu ermitteln und auszuweisen.
Als Ausgleich muss der Unternehmer die Kosten, die auf seine Privatfahrten entfallen, abgrenzen und als Betriebseinnahmen erfassen und zwar entweder
- pauschal nach der 1-%-Methode oder
- mithilfe eines Fahrtenbuchs oder
- mithilfe anderer Aufzeichnungen, wenn der Firmenwagen nicht überwiegend betrieblich genutzt wird.
Auf einer Geschäftsreise wird der Firmenwagen betankt
Eine Unternehmerin tankt auf einer Geschäftsreise mit dem Firmenwagen für 50 EUR plus 19 % USt 9,50 EUR – brutto = 59,50 EUR. Sie zahlt bar. Die Kosten dürfen als Betriebsausgaben gebucht werden.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4530/6530 | Laufende Kfz-Betriebskosten | 50,00 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 9,50 | 1000/1600 | Kasse | 59,50 |
Voller Vorsteuerabzug
Bei einer Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen macht der Unternehmer den Vorsteuerabzug zu 100 % geltend.
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