Ein Unternehmen setzt seinen Arbeitnehmer in Dresden bei einem Kunden ein.

  • Die Geschäftsreise beginnt am 6.9.01 (= Tag der Abreise nach Dresden).
  • Vom 1.12.01 bis 8.12.01 wird er in Berlin für einen anderen Kunden tätig.
  • Vom 9.12.01 bis 21.12.01 wird er wieder für den ursprünglichen Kunden in Dresden tätig.

Die Tätigkeit für den ersten Kunden wird am 30.11.01 unterbrochen (6 Tage bevor die 3-Monatsfrist abläuft).

Die Tätigkeit für den zweiten Kunden ist gesondert zu betrachten, sodass die Verpflegungspauschalen für folgende Zeiträume beansprucht werden können:

  • vom 6.9.01 bis zum 30.11.01 (84 Tage × 28 EUR= 2.352 EUR),
  • vom 1.12.01 bis 8.12.01 (8 Tage × 28 EUR = 224 EUR), wobei es sich um eine andere auswärtige Tätigkeit handelt,
  • vom 9.12.01 bis 14.12.01 (6 Tage × 28 EUR = 168 EUR), da die ursprüngliche 3-Monatsfrist am 30.11.01 noch nicht ausgelaufen war,
  • Für die Zeit vom 15.12.01 bis 21.12.01 können keine Verpflegungspauschalen beansprucht werden, weil die Unterbrechung zu kurz ist, um von einem Neubeginn der 3-Monatsfrist ausgehen zu können.
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4664/6664 Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand 2.744 1200/1800 Bank 2.744

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