Eine erste Tätigkeitsstätte kann nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft einer Tätigkeitsstätte zugeordnet ist. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer

  • unbefristet,
  • für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
  • über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten hinaus

einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers zugeordnet ist. Dauerhaft heißt, dass der Arbeitnehmer dort

  • arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche 2 volle Tage oder
  • mindestens ein Drittel seiner vereinbarten Arbeitszeit

tätig werden soll. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, übt der Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit aus, die nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Dauerhafte Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers für eine Entleihfirma

Ein Leiharbeitnehmer war bei einer GmbH (Verleiher) beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag, den er mit der GmbH abgeschlossen hatte, war vereinbart, dass er anderen Firmen zur Arbeitsleistung überlassen wird und bundesweit eingesetzt werden kann. Das Leiharbeitsverhältnis war befristet und wurde mehrfach um mehrere Monate verlängert. Der Leiharbeitnehmer war trotz der mehrfachen Verlängerung nur für eine Entleihfirma tätig. Das Finanzamt lehnte es ab, in dieser Situation von einer auswärtigen Tätigkeit auszugehen und erkannte für seine Fahrten zur Entleihfirma nur die Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer an.

Der BFH hingegen ging davon aus, dass keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Der Arbeitnehmer war zwar dem Werk der Entleihfirma zugeordnet, die Zuordnung war aber aufgrund der jeweiligen Befristung nicht dauerhaft. Konsequenz: Das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte ist bei Leiharbeitsverhältnissen nicht ausgeschlossen. Das ist z. B. der Fall, wenn für jede neue Zuordnung ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird. Da dies in der Regel nicht der Fall ist, kann die Abrechnung nach Dienstreisegrundsätzen erfolgen.

 
Praxis-Tipp

Außendienstmitarbeiter sollten keine erste Tätigkeitsstätte haben

Es ist vorteilhaft, wenn der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte hat. Dann kann er alle seine beruflichen Fahrten als auswärtige Tätigkeiten behandeln. Dazu gehören auch gelegentliche Fahrten zum Betrieb des Arbeitgebers. Das ist besonders vorteilhaft für Außendienstmitarbeiter, denen ein Firmenwagen überlassen wurde, weil dann keine Aufwendungen für Fahrten zum Betrieb als Arbeitslohn zu erfassen sind.

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