
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Umsatzsteuer/Steuersatzsenkung
- Frühstück
- Nebenkosten
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
---|---|---|---|---|
Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Reisekosten Arbeitnehmer | 4660 | 6650 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand | 4664 | 6664 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand | 4666 | 6660 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten | 4663 | 6663 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Übernachtungskosten der Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber in tatsächlicher Höhe abziehen. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand" 4666 (SKR 03) bzw. 6663 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das jeweilige Geldkonto, z. B. auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).
Buchungssatz:
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand |
an Bank |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Arbeitnehmer rechnet Übernachtung mit Frühstück ab (in der Zeit bis zum 30.6.2020 und ab 1.7.2021)
Ein Unternehmer hat seinen Prokuristen zu einem Fortbildungsseminar in Köln angemeldet. Der Prokurist verlässt am 18.5.2020 morgens um 7.00 Uhr seine Wohnung und kehrt dorthin am 19.5.2020 um 17.00 Uhr zurück. Es sind folgende Aufwendungen angefallen:
- Kosten der Bahnfahrt von 53,50 EUR inklusive 7 % USt = 3,50 EUR (netto 50 EUR)
- Übernachtungskosten 107,00 EUR brutto inklusive 7 % USt = 7,00 EUR (netto 100 EUR)
- Frühstück 10 EUR netto zzgl. 1,90 EUR USt (19 %)
Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand betragen bei einer Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden: 14 x 2 Tage = 28 EUR.
Folge: Der Unternehmer kann die Aufwendungen einschließlich des separat ausgewiesenen Frühstückspreises steuerfrei übernehmen. Er kann zusätzlich auch Verpflegungspauschalen, gekürzt um den pauschalen Wert für das Frühstück, steuerfrei erstatten. Die Berechnung sieht wie folgt aus:
- Verpflegungspauschale 14 EUR × 2 = 28,00 EUR
- gekürzt um den Frühstücksanteil (28 EUR x 20 %) = 5,60 EUR
- steuerfreie Verpflegungspauschale = 22,40 EUR
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4663/6663 | Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten | 50,00 | |||
4666/6660 | Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand | 100,00 | |||
4664/6664 | Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand | 10,00 | |||
4664/6664 | Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand (Pauschale) | 22,40 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 1,90 | |||
1571/1401 | Abziehbare Vorsteuer 7 % | 10,50 | 1200/1800 | Bank | 194,80 |
3 Ermäßigter Steuersatz für Beherbergungsleistungen und andere Leistungen
Die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % (5 % in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020). Dieser ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt nur für die eigentlichen Beherbergungsleistungen einschließlich der üblichen Nebenleistungen. Alle nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen unterliegen dem 19 %igen Regelsteuersatz (16 % in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020).
3.1 Auswirkungen der Senkung des Mehrwertsteuersatzes in der Gastronomie
Die Umsatzsteuer für die Abgabe von Speisen in Gastronomie- und Hotelbetrieben ist ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden (5 % vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 und 7 % vom 1.1.2021 bis 30.6.2021). Der ermäßigte Steuersatz gilt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Bucht ein Gast in einem Hotelbetrieb eine Übernachtung mit Frühstück,
- unterliegen die Zahlungen für die Übernachtung der Umsatzsteuer mit 5 % bzw. 7 %,
- die Speisen beim Frühstück mit 5 % bzw. 7 % und
- die Getränke beim Frühstück mit 16 % bzw. 19 %.
Die Übernachtungen mit Frühstück dürfen also nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden, weil die Getränke, die beim Frühstück gereicht werden, dem Regelsteuersatz von 16 % bzw. 19 % unterliegen. Stellt der Hotelbetrieb eine Rechnung aus, unterliegen die Übernachtungen und die Verpflegung (mit Ausnahme der Getränke) vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 mit 5 % der Umsatzsteuer und andere Leistungen (einschließlich der Getränke) zu 16 % (vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 mit 7 % und 19 %).
Pauschaler Ansatz für Getränke als Vereinfachungsregelung
Für die befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen wird es seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtpreises von sogenannten Kombi-Angeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (vorher 20 %).
3.2 Abrechnung bei Rechnung für Übernachtung und Frühstück bis 30.6.2020
Rechnung mit gesondertem Frühstücksausweis
Abrechnung für die Zeit bis zum 30.6.2020:
Übernachtung | 150,00 EUR | |
USt 7 % | 10,50 EUR | 160,50 EUR |
Frühstück | 10,00 EUR | |
USt 19 % | 1,90 EUR | 11,90 EUR |
Gesamtpreis | 172,40 EUR |
Ist der Gesamtpreis nicht größer als 250 EUR, kann mit einer Kleinbetragsrechnung abgerechnet werden.[1]
Kleinbetragsrechnung: Übernachtung und Frühstück
Übernachtung 7 % (brutto) | 107,00 EUR |
Frühstück zu 19 % (brutto) | 16,00 EUR |
Gesamtpreis | 126,00 EUR |
3.3 Abrechnung einer Übernachtung mit Frühstück in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020
Einzelleistungen bei Übernachtungen mit Frühstück sind en...
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