Ist in der Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Steuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen, so ist die Vereinfachungsregelung anzuwenden.

D. h.: Die Verpflegungspauschale wird für das Frühstück, das der Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung stellt, um 20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen gekürzt, also um 5,60 EUR. Den Restbetrag kann der Arbeitgeber als Reisenebenkosten steuerfrei erstatten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge