Hotels bieten u. a. Übernachtungen mit Frühstück zum Einheitspreis an. Hotelbetriebe sind verpflichtet, Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen auch getrennt voneinander auszuweisen. Da in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 bei Übernachtungs- und Verpflegungskosten jeweils der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, ist insoweit umsatzsteuerlich keine Differenzierung erforderlich. Allerdings unterliegen die Getränke, die zum Frühstück gereicht werden, dem Regelsteuersatz von 19 %. Umsatzsteuerlich ist eine Differenzierung also allein wegen der Getränke erforderlich.

Für Unternehmer, die aus beruflichen Gründen übernachten, ist aus ertragsteuerlichen Gründen eine weitere Differenzierung erforderlich. Der Unternehmer darf nur die amtlichen Verpflegungspauschalen geltend machen (bei einer Abwesenheit pro Tag bis zu 8 Stunden 0 EUR, bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit und mehrtägigen Geschäftsreisen 14 EUR und bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 28 EUR). Ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten (einschließlich Getränke) scheidet aus. Das bedeutet, dass bei einer Übernachtung mit Frühstück zum Einheitspreis,

  • das Entgelt für Leistungen herauszurechnen ist, das dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt und
  • die Verpflegungskosten ohne Getränke, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn bei Hotelübernachtungen die in einem Pauschalangebot enthaltenen Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, zu einem Sammelposten (z. B. "Business Package", "Servicepauschale") zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil mit 15 % (vor dem 1.7.2020: 20 %) des Pauschalpreises in einem Betrag ausgewiesen werden.[1] In diesen 15 % sind auch die Getränke enthalten, die beim Frühstück gereicht werden, nicht jedoch die Speisen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Die Kosten für ein Frühstück können mit 20 % der vollen Verpflegungspauschale herausgerechnet werden.[2]. Die volle inländische Verpflegungspauschale beträgt 28 EUR, sodass 28 EUR × 20 % = 5,60 EUR pro Übernachtung aus dem Package-Preis herausgerechnet werden. Dabei ist der Getränkeanteil, der in dem Betrag von 5,60 EUR enthalten ist, nach dem BMF-Schreiben vom 2.7.2020[3] pauschal mit 30 % (5,60 EUR × 30 % = 1,68 EUR) herauszurechnen.

 
Praxis-Beispiel

Hotelrechnung mit Berechnung eines Business Package

Ein Unternehmer übernachtet während einer auswärtigen Tätigkeit in einem Hotel. Das Hotel berechnet ihm für die Übernachtung einen pauschalen Betrag von 120 EUR, in dem das Frühstück, die Überlassung des Parkplatzes, die Nutzung von Fitnessgeräten und des Internets enthalten sind. Der Hotelbetrieb darf wie folgt abrechnen (vom 1.1.2021 bis 31.12.2022 mit 7 % oder 19 %):

 
Gesamtpreis (brutto)   120,00 EUR
15 % für Business Package/Service-Pauschale   18,00 EUR
Preis für die Übernachtung mit Frühstück ohne Getränke   102,00 EUR

Ermittlung des Preisanteils für Verpflegung ohne Getränke mit 7 %:

Frühstück: Verpflegungspauschale 28 EUR × 20 % = 5,60 EUR
   
In dem Frühstück sind auch die Getränke enthalten, die mit 30 % aus 5,60 EUR herauszurechnen sind: 5,60 EUR – 1,68 EUR =   -3,92 EUR
Übernachtungskosten   98,08 EUR
     
Die Leistungsbeschreibung in der Rechnung sollte dann wie folgt aussehen:    
Übernachtung (98,08 EUR : 1,07 =) 91,67 EUR  
zuzüglich 7 % Umsatzsteuer 6,41 EUR 98,08 EUR
     
Frühstück ohne Getränke:    
5,60 EUR – 1,68 EUR = 3,92 EUR : 1,07 = 3,67 EUR  
zuzüglich 7 % Umsatzsteuer 0,25 EUR 3,92 EUR
     
Business Package/Service-Pauschale (netto) 15,13 EUR  
zuzüglich Umsatzsteuer 19 % 2,87 EUR 18,00 EUR
Gesamtbetrag   120,00 EUR

Die Kosten für das Frühstück sind nicht abziehbar, wohl aber die Verpflegungspauschale von 14 EUR x 2 = 28,00 EUR.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4676/6680 Reisekosten Unternehmer Übernachtungsaufwand 91,67      
4676/6680 Reisekosten Unternehmer Nebenkosten 15,13      
4672/6672 Reisekosten Unternehmer (nicht abziehbarer Anteil) 3,67      
4674/6674 Reisekosten Unternehmer Verpflegungsmehraufwand 28,00      
1576/1406 abziehbare Vorsteuer 19 % 2,87      
1571/1401 abziehbare Vorsteuer 7 % 6,66 1200/1800 Bank 120,00
      1890/2190 Privateinlagen 28,00

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge