Die kurzfristige Vermietung von Wohn-, Schlafräumen und von Campingplätzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % . Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. Die Vermietung muss kurzfristig sein. Das ist der Fall, wenn die Vermietung weniger als 6 Monate beträgt.[1] Es kommt nicht darauf an, ob ein Zimmer oder eine Wohnung vermietet wird. Es muss also kein gaststättenähnliches Verhältnis vorliegen.[2] Ist die Vermietung kurzfristig, spielt es keine Rolle, ob die Übernachtungen in

  • Hotels,
  • Pensionen,
  • Fremdenzimmern (möblierten Zimmern) oder
  • Ferienwohnungen erfolgen.

Konsequenz ist, dass Übernachtungen mit Frühstück nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden dürfen. Eine Aufteilung ist zwingend erforderlich, um die Umsatzsteuer zutreffend zu ermitteln. Dazu muss der Hotelier den Kostenanteil, der auf das Frühstück entfällt, ermitteln und dokumentieren. Er muss

  • innerhalb von 6 Monaten eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht,
  • keine Rechnung ausstellen, wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist.
[2] Abschn. 12.16 Abs. 3 UStR.

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