Die Rechnung muss u. a. das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag enthalten.[1]

Werden außer dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Beherbergungsleistungen dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegende Leistungen erbracht, für welche kein besonderes Entgelt berechnet wird, ist der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil zu schätzen. Als Schätzungsmaßstab kann hierbei z. B. der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein. Die Finanzverwaltung beanstandet es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers – nicht, wenn

  • in einem Pauschalangebot enthaltene, nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten z. B. Business Package, Service-Pauschale, zusammengefasst werden und
  • der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird.

Nach Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 UStAE wird es aus Vereinfachungsgründen – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltenen nicht begünstigten Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. "Business-Package", "Servicepauschale") zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen werden:

  • Abgabe eines Frühstücks;
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen;
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice;
  • Transport zwischen Bahnhof/Flughafen und Unterkunft;
  • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs;
  • Nutzung von Saunaeinrichtungen;
  • Überlassung von Fitnessgeräten;
  • Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen.

Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen[2] gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend. Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.

4.1 Hotelrechnung: Ausweis der unterschiedlichen Steuersätze

Die kurzfristige Vermietung von Wohn-, Schlafräumen und von Campingplätzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % . Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für Leistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen. Die Vermietung muss kurzfristig sein. Das ist der Fall, wenn die Vermietung weniger als 6 Monate beträgt.[1] Es kommt nicht darauf an, ob ein Zimmer oder eine Wohnung vermietet wird. Es muss also kein gaststättenähnliches Verhältnis vorliegen.[2] Ist die Vermietung kurzfristig, spielt es keine Rolle, ob die Übernachtungen in

  • Hotels,
  • Pensionen,
  • Fremdenzimmern (möblierten Zimmern) oder
  • Ferienwohnungen erfolgen.

Konsequenz ist, dass Übernachtungen mit Frühstück nicht pauschal in einer Summe abgerechnet werden dürfen. Eine Aufteilung ist zwingend erforderlich, um die Umsatzsteuer zutreffend zu ermitteln. Dazu muss der Hotelier den Kostenanteil, der auf das Frühstück entfällt, ermitteln und dokumentieren. Er muss

  • innerhalb von 6 Monaten eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, wenn der Empfänger ein Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht,
  • keine Rechnung ausstellen, wenn der Leistungsempfänger eine Privatperson ist.
[2] Abschn. 12.16 Abs. 3 UStR.

4.2 Geschäftsreisen: Einheitspreis für Übernachtungen mit Frühstück – Business Package/Service-Pauschale in Höhe von 15 %

Hotels bieten u. a. Übernachtungen mit Frühstück zum Einheitspreis an. Hotelbetriebe sind verpflichtet, Leistungen mit unterschiedlichen Steuersätzen auch getrennt voneinander auszuweisen. Da in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 bei Übernachtungs- und Verpflegungskosten jeweils der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist, ist insoweit umsatzsteuerlich keine Differenzierung erforderlich. Allerdings unterliegen die Getränke, die zum Frühstück gereicht werden, dem Regelsteuersatz von 19 %. Umsatzsteuerlich ist eine Differenzierung also allein wegen der Getränke erforderlich.

Für Unternehmer, die aus beruflichen Gründen übernachten, ist aus ertragsteuerlichen Gründen eine weitere Differenzierung erforderlich. Der Unternehmer darf nur die amtlichen Verpflegungspauschalen geltend machen (bei einer Abwesenheit pro Tag bis zu 8 Stunden 0 EUR, bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit und mehrtägigen Geschäftsreisen 14 EUR und bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 28 EUR). Ein Abzug der tatsächlichen Verpflegungskosten (einschließlich Getränke) scheidet aus. Das bedeutet, dass bei einer Übernachtung mit Frühstück zum Einheitspreis,

  • das Entgelt für Leistungen herauszurechnen ist, das dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt und
  • die Verpflegungskosten ohne Getränke, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.

Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn bei Hotelübernachtungen die in einem Pauschalangebot enthaltenen Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, zu einem Sammelposten (z. B. "Business Package", "Servicepauschale") zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil mit 15 % (vor dem 1.7.2020: 20 %) des Pauschalpreises in einem Betrag ausgewiesen werden.[1] In diesen 15 % sind auch di...

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