Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Reisekosten Arbeitnehmer | 4660 | 6650 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand | 4664 | 6664 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand | 4666 | 6660 | Sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Reisekosten Arbeitnehmer Fahrtkosten | 4663 | 6663 | Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Übernachtungskosten der Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber in tatsächlicher Höhe abziehen. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand" 4666 (SKR 03) bzw. 6663 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das jeweilige Geldkonto, z. B. auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).
Buchungssatz:
Reisekosten Arbeitnehmer Übernachtungsaufwand |
an Bank |
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