Ein Arbeitnehmer unternimmt eine 3-tägige Geschäftsreise. Der Arbeitgeber zahlt die beiden Übernachtungen jeweils inklusive Frühstück. Für den Zwischentag hat der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer das Mittag- und Abendessen gebucht und auch bezahlt. Der Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer zusätzlich die steuerfreien Verpflegungspauschalen und die Verpflegungspauschalen, die er mit 25 % pauschal der Lohnsteuer unterwerfen kann.
Der Wert der Mahlzeiten, die er als Arbeitgeber übernommen hat, wird nicht als Arbeitslohn versteuert. Dafür darf Herr Huber nur die gekürzten Verpflegungspauschalen lohnsteuerfrei erstatten. Die pauschal versteuerten Verpflegungspauschalen werden nicht gekürzt.
Verpflegungspauschalen für den | Berechnung der Kürzung | Verpflegungspauschale, steuerfrei nach Kürzung | Verpflegungspauschale, mit 25 %iger Pauschalsteuer |
---|---|---|---|
Anreisetag | --- | 14,00 EUR | 14,00 EUR |
Zwischentag – Kürzung für Frühstück – Kürzung für Mittagessen – Kürzung für Abendessen |
28,00 EUR 5,60 EUR 11,20 EUR 11,20 EUR |
0,00 EUR | 28,00 EUR |
Abreisetag – Kürzung für ein Frühstück |
14,00 EUR 5,60 EUR |
8,40 EUR | 14,00 EUR |
vom Arbeitgeber können erstattet werden | 22,40 EUR | 56,00 EUR |
Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Verpflegungspauschalen i. H. v. (22,40 EUR + 56,00 EUR =) 78,40 EUR erstatten. Lohnsteuerfrei ist jedoch nur der Betrag von 22,40 EUR.
Die pauschale Steuer ermittelt der Arbeitgeber mit 56,00 EUR × 25 % = | 14,00 EUR |
Solidaritätszuschlag 14,00 EUR × 5,5 % = | 0,77 EUR |
Ggf. Kirchensteuer 14,00 EUR × 7 % = | 0,98 EUR |
Steuerbelastung insgesamt | 15,75 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
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4664/6664 | Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand | 78,40 | |||
4198/6039 | Pauschale Steuern für Arbeitnehmer | 15,75 | 1200/1800 | Bank | 94,15 |
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