Ein Arbeitnehmer unternimmt eine 3-tägige Geschäftsreise. Der Arbeitgeber zahlt die beiden Übernachtungen jeweils inklusive Frühstück. Für den Zwischentag hat der Arbeitgeber für seinen Arbeitnehmer das Mittag- und Abendessen gebucht und auch bezahlt. Der Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer zusätzlich die steuerfreien Verpflegungspauschalen und die Verpflegungspauschalen, die er mit 25 % pauschal der Lohnsteuer unterwerfen kann.

Der Wert der Mahlzeiten, die er als Arbeitgeber übernommen hat, wird nicht als Arbeitslohn versteuert. Dafür darf Herr Huber nur die gekürzten Verpflegungspauschalen lohnsteuerfrei erstatten. Die pauschal versteuerten Verpflegungspauschalen werden nicht gekürzt.

 
Verpflegungspauschalen für den Berechnung der Kürzung Verpflegungspauschale, steuerfrei nach Kürzung Verpflegungspauschale, mit 25 %iger Pauschalsteuer
Anreisetag --- 14,00 EUR 14,00 EUR

Zwischentag

– Kürzung für Frühstück

– Kürzung für Mittagessen

– Kürzung für Abendessen

28,00 EUR

5,60 EUR

11,20 EUR

11,20 EUR
0,00 EUR 28,00 EUR

Abreisetag

– Kürzung für ein Frühstück

14,00 EUR

5,60 EUR
8,40 EUR 14,00 EUR
vom Arbeitgeber können erstattet werden   22,40 EUR 56,00 EUR

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die Verpflegungspauschalen i. H. v. (22,40 EUR + 56,00 EUR =) 78,40 EUR erstatten. Lohnsteuerfrei ist jedoch nur der Betrag von 22,40 EUR.

 
Die pauschale Steuer ermittelt der Arbeitgeber mit 56,00 EUR × 25 % = 14,00 EUR
Solidaritätszuschlag 14,00 EUR × 5,5 % = 0,77 EUR
Ggf. Kirchensteuer 14,00 EUR × 7 % =  0,98 EUR
Steuerbelastung insgesamt 15,75 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4664/6664 Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand 78,40      
4198/6039 Pauschale Steuern für Arbeitnehmer 15,75 1200/1800 Bank 94,15

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge