Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand 4554 6664   sonstige betriebliche Aufwendungen
Pauschale Steuern für Arbeitnehmer 4198 6039   Löhne und Gehälter

So kontieren Sie richtig!

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Verpflegungspauschalen lohnsteuerfrei erstatten. Allerdings muss der Arbeitgeber, wenn er seinem Arbeitnehmer eine kostenlose Mahlzeit zur Verfügung stellt, die Verpflegungspauschale kürzen. Der Arbeitgeber kann den doppelten Betrag (berechnet von der ungekürzten Verpflegungspauschale) erstatten, wenn er diesen pauschal mit 25 % versteuert. Der Unternehmer bucht die Erstattung der Verpflegungspauschale auf das Konto "Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand" 4664 (SKR 03) bzw. 6664 (SKR 04). Die pauschale Steuer bucht er auf das Konto "Pauschale Steuern für Arbeitnehmer" 4198 (SKR 03) bzw. 6039 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand

an Bank

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