Der aufgrund beruflich bedingter Auswärtstätigkeit entstehende Verpflegungsmehraufwand ist lediglich in Höhe der gesetzlichen Pauschalen[1] absetzbar. Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden würde der Pauschbetrag 14 EUR betragen.

Als weitere Besonderheit ist zu beachten: Bei einer längerfristigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ist von Gesetzes wegen der Abzug von Verpflegungsmehraufwand auf die ersten 3 Monate begrenzt.[2]

Beruflich bedingten Übernachtungsaufwand können beispielsweise Unternehmer bei Einzelnachweis in tatsächlicher Höhe voll als Betriebsausgaben absetzen. Bei umsatzsteuerpflichtiger Tätigkeit bucht der Unternehmer den Aufwand netto. Hinsichtlich der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer besteht der Anspruch auf Vorsteuererstattung.

 
Praxis-Beispiel

Übernachtungskosten

Der die X-AG als Dauerkundin beratende Einzelunternehmer Maurer fährt an einem Tag pro Monat abends nicht nach Hause, sondern übernachtet vor Ort in einem Hotel. Einmal im Monat steht eine Besprechung mit der Unternehmensleitung an, sodass sich sein Arbeitseinsatz beim Kunden bis in die Abendstunden verlängert und eine Heimfahrt nicht mehr lohnt.

Die Übernachtung hat ihn im Jahr 01 monatlich 110 EUR plus Umsatzsteuer (7 %) i. H. v. 7,70 EUR gekostet. Dementsprechend hat der Unternehmer zusätzliche Reisekosten i. H. v. 110 EUR als Betriebsausgaben gebucht und Vorsteuern i. H. v. 7,70 EUR geltend gemacht.

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