Finanzbeamte, insbesondere Betriebsprüfer, werden versuchen oft, günstige steuerliche Ergebnisse mithilfe des § 42 AO[1] zunichte zu machen. Die Finanzverwaltung will unliebsame Gestaltungen als Missbrauch behandeln und nicht anerkennen. Das gilt insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern, Arbeitnehmer-Ehegatten und anderen mitarbeitenden Familienangehörigen, weil es hier darauf ankommt, ob die Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten.

Aber! Es ist schwierig festzustellen, was in dieser Situation überhaupt zwischen Fremden üblich ist. Das Finanzamt wird auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern, Arbeitnehmer-Ehegatten und anderen mitarbeitenden Familienangehörigen nicht ohne Weiteres von einem Gestaltungsmissbrauch ausgehen können.

Begründung: Der Arbeitgeber von "fremden" Arbeitnehmern ist nach dem BMF-Schreiben vom 24.10.2014 berechtigt, die erste Tätigkeitsstätte auch an eine betriebliche Einrichtung zu verlagern, die der Arbeitnehmer weniger oft und in unregelmäßigen Abständen aufsucht. D. h., dass der Arbeitgeber eine betriebliche Einrichtung auch dann als erste Tätigkeitsstätte bestimmen kann, wenn der Arbeitnehmer nur an wenigen Tagen im Jahre dorthin fährt.

[1] Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

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