Ordnet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer arbeits- oder dienstrechtlich einer bestimmten Tätigkeitsstätte dauerhaft zu, befindet sich dort seine "erste Tätigkeitsstätte". Diese Zuordnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Der Arbeitgeber kann z. B. aus organisatorischen Gründen eine bestimmte Betriebsstätte (Dienststelle) als erste Tätigkeitsstätte festlegen, er muss es aber nicht.

 
Wichtig

Was auf jeden Fall beachtet werden muss

Es liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, wenn die Zuordnung allein aus tarifrechtlichen, mitbestimmungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen (z. B. zur Führung der Personalakten) erfolgt. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt allerdings vor, wenn die Zuordnung sich auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers bezieht. Auf die Qualität der Tätigkeit (also auch auf den Umfang der Tätigkeit) kommt es nicht an.

Konsequenz: Hat der Arbeitgeber eine erste Tätigkeitsstätte seines Arbeitnehmers (z. B. die GmbH für ihren angestellten Gesellschafter) wirksam festgelegt, dann ist dies auch für das Finanzamt verbindlich.

Bei einem Firmen-Pkw sind die Kosten nicht als Betriebsausgaben abziehbar, die über die Entfernungspauschale hinausgehen. Die nicht abziehbaren Kosten müssen pauschal ermittelt werden, wenn die private Pkw-Nutzung nach der pauschalen 1 %-Methode ermittelt wird. Auswirkungen auf die Umsatzsteuer ergeben sich bei Einzelunternehmern nicht. Bei Personengesellschaften ist allerdings von einem Leistungsaustausch auszugehen, bei dem Umsatzsteuer anfällt.

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