Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto"
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Kilometergelderstattung Arbeitnehmer 4668 6668    
Laufende Kfz-Betriebskosten 4530 6530    
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) 4680 6690    
         

So kontieren Sie richtig!

Fahrtkosten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit entstehen, kann der Arbeitgeber steuerfrei übernehmen bzw. seinem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten. Wenn der Arbeitnehmer längerfristig auswärts an demselben Ort tätig ist, beispielsweise am Betriebssitz eines Stammkunden, muss geprüft werden, ob das Drittunternehmen zur ersten Tätigkeitsstätte geworden ist . Liegt, eine "berufliche Auswärtstätigkeit" vor, kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer beispielsweise ein pauschales Kilometergeld zahlen, ohne dass diese Arbeitgeberleistung lohnsteuerpflichtig ist. Das gezahlte Kilometergeld bucht er auf das Konto "Kilometergelderstattung Arbeitnehmer" 4668 (SKR 03) bzw. 6668 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Kilometergelderstattung Arbeitnehmer

an Bank

Ist ein Unternehmer für mehrere Jahre am Betriebssitz einer anderen Firma tätig sind, kann er dort seine erste Betriebsstätte haben. Handelt es sich um eine auswärtige Tätigkeit und benutzt er für die Fahrten dorthin einen Firmen-Pkw, bucht er den laufenden Aufwand, wie etwa Benzinkosten, auf das Konto "Laufende Kfz-Betriebskosten" 4530 (SKR 03) bzw. 6530 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Laufende Kfz-Betriebskosten

an Kasse/Bank/Privateinlagen

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