Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Kilometergelderstattung Arbeitnehmer | 4668 | 6668 | ||
Laufende Kfz-Betriebskosten | 4530 | 6530 | ||
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) | 4680 | 6690 | ||
So kontieren Sie richtig!
Fahrtkosten, die dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit entstehen, kann der Arbeitgeber steuerfrei übernehmen bzw. seinem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten. Wenn der Arbeitnehmer längerfristig auswärts an demselben Ort tätig ist, beispielsweise am Betriebssitz eines Stammkunden, muss geprüft werden, ob das Drittunternehmen zur ersten Tätigkeitsstätte geworden ist . Liegt, eine "berufliche Auswärtstätigkeit" vor, kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer beispielsweise ein pauschales Kilometergeld zahlen, ohne dass diese Arbeitgeberleistung lohnsteuerpflichtig ist. Das gezahlte Kilometergeld bucht er auf das Konto "Kilometergelderstattung Arbeitnehmer" 4668 (SKR 03) bzw. 6668 (SKR 04).
Buchungssatz:
Kilometergelderstattung Arbeitnehmer |
an Bank |
Ist ein Unternehmer für mehrere Jahre am Betriebssitz einer anderen Firma tätig sind, kann er dort seine erste Betriebsstätte haben. Handelt es sich um eine auswärtige Tätigkeit und benutzt er für die Fahrten dorthin einen Firmen-Pkw, bucht er den laufenden Aufwand, wie etwa Benzinkosten, auf das Konto "Laufende Kfz-Betriebskosten" 4530 (SKR 03) bzw. 6530 (SKR 04).
Buchungssatz:
Laufende Kfz-Betriebskosten |
an Kasse/Bank/Privateinlagen |
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