Bei einem Pkw, der zum Betriebsvermögen gehört, zieht der Unternehmer alle Kfz-Kosten als Betriebsausgaben ab. Dazu gehören auch die Aufwendungen, die ihm während einer Geschäftsreise entstehen, z. B. auch alle ausländischen Benzin- und Reparaturkosten. Es ist nicht erforderlich, bei einem Firmenwagen die Fahrtkosten anlässlich einer Geschäftsreise gesondert zu ermitteln und auszuweisen. Führt der Unternehmer ein Fahrtenbuch oder zeichnet er seine betrieblichen Fahrten über einen repräsentativen Zeitraum auf, dann erfasst er seine geschäftlichen Fahrten ins Ausland als betriebliche Fahrten.

Die ausländische Umsatzsteuer darf im Inland nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Ob eine Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer möglich ist, hängt von den Regelungen des Landes ab, in dem die Aufwendungen entstanden sind. Der Antrag auf Vergütung ist für alle Staaten der EU über das Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.[1]

Bei vereinzelten Auslandsreisen und geringfügigen ausländischen Umsatzsteuerbeträgen lohnt es sich oft nicht, einen Vergütungsantrag zu stellen. Der Verwaltungsaufwand ist dann im Verhältnis zum möglichen Erstattungsbetrag zu hoch. In einigen Nachbarländern Deutschlands (z. B. in Österreich und Luxemburg) liegen die Benzinpreise niedriger als in Deutschland. Für den, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, lohnt es sich, dort zu tanken. Wer aber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sollte prüfen, ob es für ihn trotz des höheren Preises nicht vorteilhafter ist, in Deutschland zu tanken.

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